Regelungen der gesetzlichen Zuzahlungen bei Hilfsmitteln
Zum 1. Januar 2004 trat das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Dieses Gesetz beinhaltet eine Fülle von Änderungen im Gesundheitssystem. Um den Überblick zu behalten sind hier die wichtigsten Auswirkungen auf orthopädische Hilfsmittel kurz dargestellt: Wie bisher unterliegen diese keiner Budgetierung und sind bei entsprechender Indikation Pflichtleistung der Kostenträger. Geändert haben sich jedoch die Regelungen für die Zuzahlungen der Patienten.
1. Zuzahlungspflichtig sind alle Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr.
2. Eine Befreiung von der Zuzahlung stellt die Krankenkasse aus wenn die Höhe der Zuzahlungen im laufenden Jahr 2% des Bruttoeinkommens übersteigen. (1% bei chronisch Kranken). Sie ist immer bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres gültig.
Als schwer chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Außerdem muss eines der folgenden Merkmale auf ihn zutreffen:
* Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor.
* Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent.
* Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
3. Für jedes Hilfsmittel ist eine gesonderte Zuzahlung zu leisten. Für Hilfsmittel die üblicherweise paarweise abgegeben werden (z.B. Unterarmstützen) wird nur eine Zuzahlung erhoben.
4. Bei Hilfsmitteln die nicht zum Verbrauch bestimmt sind beträgt die Höhe der Zuzahlung 10% der von der Kasse übernommenen Kosten. Mindestens jedoch 5,- Euro und höchstens 10,- Euro pro Hilfsmittel.
5. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Stomaversorgung), beträgt die Zuzahlung 10% des Packungspreises, jedoch höchstens 10 € für den Monatsbedarf.
6. Reparaturen an Hilfsmitteln (z.B. am Rollstuhl) sind nicht zuzahlungspflichtig.
